STATUTEN HUNDESPORTCLUB SALZKAMMERGUT
SATZUNGEN


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: HUNDESSPORTCLUB SALZKAMMERGUT, kurz HSCS genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Ischl. Sein Wirkungsgebiet ist das österreichische Bundesgebiet.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 Vereinszweck

Der HSCS befaßt sich mit allen Agenden der Rassehundezucht, der Abrichtung von Hunden, allen Arten von kynologischen Veranstaltungen, der Heranbildung von Formund Leistungsrichtern sowie der Wahrnehmung aller dem Hundesport dienlichen Interessen mit anderen kynologischen Vereinen und Verbänden des In-und Auslandes. Zur Erreichung dieser Ziele dienen die einschlägigen Bestimmungen der Österreichischen Hundesport-Union.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes und die Art ihrer Aufbringung

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Vorträge, z.B. über das neue oö. Hundehaltegesetz.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Kursbeiträge
c) Erträgnisse aus behördlich genehmigten u. vereinseigenen Veranstaltungen
d) Spenden
(4) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, allerdings werden die im Vereinsinteresse gemachten Spesen und dgl. vergütet.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können physische Personen und juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Auftrag des Vereinsvorstandes von der Generalversammlung bestätigt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Durch den Tod.
(2) Durch freiwilligen Austritt.
(3) Durch Streichung.
(4) Durch Ausschluß.
Der Austritt kann nur mittels eingeschriebenen Briefes zum 31. Dezember des Jahres
erfolgen und muß mindestens 3 Monate vorher eingebracht werden. Eine verspätete
Austrittserklärung entbindet nicht von der Zahlung des nächstfolgenden Jahresbeitrages.
Die Streichung kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied mehr als 3 Monate
seiner Beitragspflicht nicht nachkam.
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen Verletzung der
Mitgliedspflichten, unsportlichen Verhaltens und ehrrühriger Handlungen ausgesprochen
werden. Gegen diesen Ausschluß ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig,
allerdings ruhen bis zu dieser Entscheidung sämtliche Mitgliedsrechte und event.
Funktionen. Bei groben Verstössen kann auch die Ehrenmitgliedschaft abgesprochen
werden.
Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit.

 

§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verplichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und der Kursgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verplichtet.

 

Vereinsorgane

(1) Die Generalversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Kontrollorgane (Rechnungsprüfer)
(4) Schiedsgericht

 

§ 9 Generalversammlung

(1) Die Gerneralversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet innerhalb der letzten vier Monate eines jeden Jahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, c. Verlangen der Rechnungsprüfer(§21 Abs.5 erster Satz VereinsG) d. Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten), e. Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs.2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens fünf Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1 und 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

(1) Entgegennahme und Entlastung des Präsidiumsberichtes.
(2) Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer.
(3) Bericht des Zuchtbuchreferenten.
(4) Berichte der sonstigen Referatsleiter.
(5) Allfällige Kooptierung von Vorstandsmitgliedern.
(6) Behandlung der Anträge der Mitglieder.
(7) Terminfestlegung für kynologische Veranstaltungen.
(8) Festsetzung der diversen Beiträge.
(9) Allfälliges.

 

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
(2) Jedes Vorstandsmitglied kann wiedergewählt werden. Für die Funktionen des Schriftführers und des Kassiers können Stellvertreter bestellt werden. Vorstandsmitglieder können jederzeit zurücktreten und haben jedoch bis zur Kooptierung eines Nachfolgers ihre Funktion auszuüben. Die nächstfolgende Generalversammlung hat die Bestätigung des Nachfolgers vorzunehmen. Tritt der gesamte Vorstand zurück, hat dieser eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl einzuberufen. Ein Wahlvorschlag ist zu unterbreiten.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältestenVorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bezw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines und die Abwicklung der laufenden Geschäfte im Sinne der geltenden Gesetze und Satzungen, ebenso die strikte Einhaltung der Beschlüsse der Generalversammlung und sonstigen bindenden Abmachungen, wie Einhaltung der Zuchtordnung, Prüfungsordnung, Austellungs-und Richterordnung.
(2) Der Vorstand bestellt Zuchtwarte, Abrichtewarte und andere Hilfsorgane. Ansuchen von ordentlichen Mitgliedern um Zulassung als Anwärter für Formund Leistungsrichter werden überprüft und weitergeleitet. Richterernennungen erfolgen gemäß der national und international geltenden Bestimmungen.
(3) Dem Vorstand obliegt weiters die Finanzgebarung.
(4) Die Erstellung der Tagesordnung für die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung, wie auch die Besorgung aller Geschäfte, die nicht der Generalversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind.
(5) Der Vorstand entscheidet über Aufnahme, Verwarnungen, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.
(6) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär, ihm obliegt die Vertretung nach außen, gegenüber Behörden sowie anderen nationalen wie internationalen kynologischen Organisationen. Bei dringenden Angelegenheiten ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, welche ansonsten der Generalversammlung oder dem Gesamtvorstand vorbehalten wären, diese jedoch bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/ der Kassierin. Rechtgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

§ 14 Das Kontrollorgan

(1) Das Kontrollorgan besteht aus 2 Rechnungsprüfern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Dieses setzt sich aus 3 ordenlichen Vereinsmitgliedern zusammen und diese wählen davon den Schiedsgerichtsobmann. Die Einberufung des Schiedsgerichtes erfolgt über Antrag der Streitteile durch den Vereinsvorstand. Bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder werden die Entscheidungen mittels Stimmenmehrheit gefällt, eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Spruch des Schiedsgerichtes kann der folgenden Generalversammlung als Einspruch vorgebracht werden.
(3) Die Wahl der Schiedsgerichtsmitglieder erfolgt durch die Generalversammlung. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

 

§ 16 Auflösung

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Inbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnlich Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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